Für viele Handwerkerinnen und Handwerker gehört das zum Alltag. Die Frage dahinter ist trotzdem berechtigt: Ist das noch eine private Gefälligkeit oder bereits Schwarzarbeit?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Es kommt auf Umfang, Bezahlung, Zweck und Häufigkeit der Tätigkeit an.
Was bedeutet Schwarzarbeit eigentlich?
Schwarzarbeit liegt nicht automatisch vor, sobald Geld fließt. Sie liegt vor, wenn jemand eine Dienst- oder Werkleistung erbringt und dabei gesetzliche Pflichten verletzt.
Dazu gehören unter anderem:
- steuerliche Pflichten
- Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung
- die vorgeschriebene Gewerbeanmeldung
- bestimmte handwerksrechtliche Pflichten
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst dabei beide Seiten. Denjenigen, der die Leistung erbringt und denjenigen, der sie beauftragt. Ein klassisches Beispiel ist der Geselle, der nach Feierabend regelmäßig Renovierungsarbeiten gegen Bezahlung übernimmt, keine Rechnung ausstellt und die Einnahmen verschweigt.
Wann ist Nachbarschaftshilfe erlaubt?
Nicht jede Unterstützung unter Freunden, Verwandten oder Nachbarn ist Schwarzarbeit. Das Gesetz sieht dafür eine konkrete Ausnahme vor.
Die rechtliche Grundlage steht in § 1 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Danach gelten Dienst- oder Werkleistungen unter Angehörigen, aus Gefälligkeit, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder als Selbsthilfe nicht als Schwarzarbeit, solange sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Eine einmalige Unterstützung bleibt damit in der Regel unproblematisch, wenn nicht das Geldverdienen im Vordergrund steht. Auch eine geringe Bezahlung macht die Hilfe laut Zoll nicht automatisch zur Schwarzarbeit. Eine feste gesetzliche Eurogrenze gibt es allerdings nicht. Entscheidend bleibt das Gesamtbild.
Typische Beispiele für erlaubte Hilfe:
- einmaliges Mithelfen beim Tapezieren beim Nachbarn
- Möbeltragen beim Umzug eines Freundes
- unentgeltliche Reparatur eines Gartentors in der Familie
- ein Essen oder ein kleiner Geldbetrag als Anerkennung
Wer sich nur die Auslagen ersetzen lässt, handelt anders als jemand, der mit der Tätigkeit dauerhaft Einnahmen erzielen möchte.
Diese Warnzeichen sprechen für eine gewerbliche Tätigkeit
Die Grenze kann überschritten sein, wenn aus der gelegentlichen Unterstützung ein planmäßiges Angebot wird. Kritisch wird es vor allem, wenn du:
- regelmäßig Aufträge annimmst
- feste oder marktübliche Preise verlangst
- für deine Leistungen wirbst
- für mehrere Auftraggeber arbeitest
- dauerhaft Gewinne erzielen möchtest
- umfangreiche Arbeiten wie ein professioneller Betrieb ausführst
Ein Beispiel zeigt den Unterschied: Hilfst du einmal beim Streichen und bekommst dafür 30 Euro für Material und Aufwand, bewegst du dich im Bereich der Gefälligkeit. Streichst du dagegen jedes Wochenende Wohnungen für wechselnde Kunden, brauchst du möglicherweise eine Gewerbeanmeldung, musst die Einnahmen versteuern und weitere Vorgaben beachten. Bei zulassungspflichtigen Handwerken kommt die Eintragung in die Handwerksrolle dazu.
Auch erlaubte Hilfe kann steuerpflichtig sein
Ein Punkt geht dabei oft unter. Die Ausnahme im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sagt nichts über die Einkommensteuer aus. Nimmst du für eine gelegentliche Hilfeleistung Geld an, erzielst du sonstige Einkünfte. Bis zu einer Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr bleiben diese steuerfrei. Überschreitest du die Grenze, gibst du den gesamten Betrag in der Steuererklärung an.
Warum schütz eine Rechnung beide Seiten?
Bei professionell ausgeführten Arbeiten spricht vieles für ein schriftliches Angebot und eine korrekt erstellte Rechnung. Beides hält fest, welche Leistung vereinbart war und wie hoch die Kosten sind. Das begrenzt spätere Diskussionen über den Umfang der Arbeiten und ist bei Mängelvorwürfen deine beste Grundlage. Ohne Rechnung fehlt dir außerdem der Anspruch auf Bezahlung, wenn der Kunde nicht zahlt.
Für deine Kunden ist die Rechnung zugleich ein Verkaufsargument. Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt lassen sich nach § 35a Absatz 3 EStG 20 Prozent der begünstigten Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Materialkosten zählen nicht dazu. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung. Barzahlung erkennt das Finanzamt für diese Steuerermäßigung nicht an. Wenn du den Arbeitslohn getrennt ausweist und auf Überweisung bestehst, verschaffst du deinem Kunden also einen Vorteil.
Der schnelle Selbstcheck
Bevor du eine bezahlte Hilfeleistung zusagst, lohnt ein kurzer Blick auf die Umstände:
- Führst du die Arbeit nur einmalig aus?
- Geht es um eine kleine Anerkennung oder um einen festen Preis?
- Kommen regelmäßig Aufträge von wechselnden Auftraggebern dazu?
- Wirbst du öffentlich für deine Leistung?
- Vermeidest du bewusst Einnahmen, Rechnungen oder notwendige Anmeldungen?
Je häufiger die letzten Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, desto eher sollte geprüft werden, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Nicht der Geldschein allein entscheidet
Gelegentliche Hilfe unter Nachbarn bleibt in vielen Fällen erlaubt, und ein kleines Dankeschön ändert daran nichts. Anders liegt der Fall bei regelmäßigen und gewinnorientierten Aufträgen. Wer wie ein professioneller Anbieter arbeitet, muss die steuerlichen, gewerblichen und teils sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllen.
Im Zweifel hältst du die Vereinbarung schriftlich fest, stellst eine Rechnung, wickelst die Zahlung über das Konto ab und erfasst die Einnahmen lückenlos. Bist du unsicher, hol dir früh Rat bei Steuerberatung oder Handwerkskammer. So wird aus einer hilfreichen Hand keine teure Überraschung.