Corona Test
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16.08: Diese neuen Corona-Regeln gelten seit Montag

Ab heute (Montag, 16.08.21) gelten in Baden-Württemberg neue Corona-Richtlinien. Diese bedeuten vor allem für Geimpfte und Genesene mehr Freiheiten. Es gilt grundsätzlich die 3G - Regel.

3G-Regel als Leitfaden

In der neuen Verordnung gibt es eine große Veränderung: Der Stufenplan fällt weg. Stattdessen gilt jetzt die 3G-Regel in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Das bedeutet, dass nur Menschen, die geimpft, genesen oder getestet sind, Freiheiten genießen können. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss einen negativen Schnelltest/Antigen-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Personengrenze aufgehoben

Fußballstadien und Kulturveranstaltungen im Freien, mit einer maximalen Personenanzahl von 5000, dürfen voll ausgelastet werden.
Sobald mehr Menschen an einen Ort passen, sollen nur noch 50% der Plätze genutzt werden - beziehungsweise maximal 25.000 Personen.

Testpflicht

Bei Großveranstaltungen wie in Clubs und Discos brauchen Ungeimpfte einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Testpflicht hängt auch hier nicht mehr von der Inzidenz in Baden-Württemberg ab. Antigen-Tests sind noch bis zum Herbst (11. Oktober) kostenlos - danach müssen sie selbst gezahlt werden. Dabei gibt es aber Ausnahmen, z.B. bei Schwangeren, Kindern, oder Menschen, die sich nicht impfen lassen können.

  • Die Testpflicht gilt in folgenden Bereichen:
    • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
    • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.
    • Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
    • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz
    • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
    • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
      • Konzerte
      • Theater- oder Opernaufführungen
      • Stadtführungen
      • Betriebs- und Vereinsfeiern
      • Filmvorführungen
      • Stadt- und Volksfeste
      • Sportveranstaltungen
    • Messen, Ausstellungen und Kongresse.
    • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
    • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
    • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame. 
    • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen. 
    • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.
    • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.
    • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. 
    • In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze  ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
    • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. 
    • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen. 
  • Hier brauchst Du keinen Test:
    • Bei Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien.
    • Badeseen mit kontrolliertem Zugang.
    • Freibädern .
    • Bei Sport zu dienstlichen Zwecken (Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport).
    • Bei religiösen Veranstaltungen.

Maskenpflicht bleibt

Obwohl es viel weniger Einschränkungen in allen möglichen Bereichen gibt, gilt die Maskenpflicht weiterhin. Alle Menschen ab sechs Jahren müssen also einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Abstands- und Hygieneregeln und die Kontaktdaten-Erfassung sollen weiterhin eingehalten werden. Ab dem 13. September geht die Schule in Baden-Württemberg wieder los. Hier wird die Maskenpflicht auch noch zwei Wochen lang bleiben, um die Infektionsgefahr durch Reiserückkehrer einzudämmen.

Das nächste Update zur Corona-Verordnung soll es in vier Wochen geben. Dafür soll dann nicht mehr nur die Inzidenz ausschlaggebend sein, sondern vor allem auch die Auslastung der Intensivbetten, die Impfquote und die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe.