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Baden-Württemberg: Alarmstufe und jetzt?

Die Corona-Zahlen steigen stärker als letztes Jahr. Ab Mittwoch, den 17. November gilt in Baden-Württemberg vermutlich die Alarmstufe. Auf Ungeimpfte kommen jetzt drastische Einschränkungen zu.

Wenn in Baden-Württemberg zwei Werktage in Folge 390 Intensivbetten mit Corona-Patienten belegt sind, tritt die Alarmstufe in Kraft. Das ist vermutlich ab morgen der Fall. Derzeit sind 406 Intensivbetten in Baden-Württemberg belegt (Stand: Montag, 16 Uhr).

Was ändert sich jetzt?

Bislang galt die Warnstufe – Ungeimpfte mussten für viele Bereiche einen PCR-Test vorweisen können. Die Möglichkeit mit einem Test Zutritt zum Restaurant oder Kino zu erhalten, entfällt jetzt. Es gilt fast ausschließlich die 2G-Regel.

  • Hier gilt die 2G-Regel:
    • Öffentliche Veranstaltungen (Theater, Konzerte etc.)
    • Kultureinrichtungen (Museen, Bibliotheken etc.)
    • Messen, Ausstellungen
    • Gastronomie in geschlossenen Räumen
    • Freizeiteinrichtungen (Bäder, Sportstätten, Freizeitparks etc.)
    • Touristischer Verkehr (Schifffahrten, Seilbahnen, Busreisen etc.)
    • Außerschulische Bildung (Musikschulen, VHSKurse etc.)
    • Sport in geschlossenen Räumen
    • Discos
    • Prostitutionsstätten
  • Hier gibt es Ausnahmen:
    • Öffentliche Verkehrsmittel ohne Einschränkungen
    • Religiöse Veranstaltungen ohne Einschränkungen
    • Landesbibliotheken und Archive mit PCR-Test 
    • Beherbergungen mit PCR-Test
    • Gastronomie im Freien mit PCR-Test
    • Körpernahe Dienstleistungen mit PCR-Test (Friseur, Kosmetikstudio etc.)
    • Körpernahe Dienstleistungen wie Logopädie, Physio und Ergotherapie etc. ohne Einschränkungen
    • Einzelhandel (Schuhgeschäfte etc.) mit Schnelltest möglich
    • Geschäfte der Grundversorgung (Supermärkte etc.) ohne Einschränkungen
    • Bildung mit Schnelltest möglich (berufliche Ausbildung, Fahr, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse etc.)
    • Sport im Freien mit PCR-Test

Kontaktbeschränkungen

Ungeimpfte dürfen sich pro Haushalt nur mit einer weiteren Person treffen.  Geimpfte und Genese werden nicht mitgezählt. Diese dürfen sich weiterhin ohne Einschränkungen treffen. Paare gelten als ein Haushalt – auch wenn sie nicht zusammenwohnen.

Weihnachtsmärkte:

Wer auf dem Weihnachtsmarkt etwas essen oder trinken möchte, muss die 2G-Regel erfüllen.
Für den reinen Warenverkauf gelten keine Einschränkungen. Ungeimpfte können also auch auf dem Weihnachtsmarkt einkaufen. 

Ausgenommen von der 2G-Beschränkung, PCR-Pflicht und Kontaktbeschränkung:

  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre (teilweise Antigen-Test erforderlich)  
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)  
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)